12.03.2014
Keine Haftung einer Mieterin für Schäden in der Nachbarwohnung nach Fehlalarm
Das Landgericht Freiburg entschied mit Urteil vom 09.04.2013 zum Aktenzeichen 7nbspCnbsp234/12, dass der Vermieter im Falle der Nichtrückgabe von Schlüsseln zu einer Schließanlage durch den Mieter keinen Schadenersatz, gestützt auf eine fiktive Abrechnung, geltend machen kann.
Im vorliegenden Fall betrieb die Mieterin in den angemieteten Räumen ein Fitnessstudio. Die von der Mieterin beauftragte Reinigungsfirma verlor einen Schlüssel der Schließanlage.
Der Vermieter holte einen Kostenvoranschlag für den Austausch der Schließanlage ein, die Versicherung des Reinigungsunternehmens beglich nur einen Teil der sich aus dem Kostenvoranschlag ergebenden Kosten für den Austausch der Schließanlage. Die Mieterin lehnte jede weitere Zahlung ab und verwies auf die Entscheidung der Versicherung. Der Vermieter begehrte die Differenzkosten bis zur Höhe des vorgelegten Kostenvoranschlages. Das Landgericht wies in diesem Fall den Schadenersatzanspruch auf Basis des Kostenvoranschlages ab.
Es verwies darauf, dass der Verlust eines Schlüssels allein nicht zum Schadenseintritt führe. Das Landgericht verwies darauf, dass ein Schaden zum gegenwärtigen Zeitpunkt im begehrten Umfange noch gar nicht entstanden sei. Erst mit Austausch der Schließanlage würde sich der drohende Schaden derart konkretisieren, dass er geltend gemacht werden könnte. Zu diesem Zeitpunkt sei dann auch gegebenenfalls die von der Versicherung monierten Abzüge neu für alt vorzunehmen.
Dieses Urteil stellt den Vermieter vor das Dilemma, dass er vor einem kostenintensiven Austausch einer Schließanlage nicht die Möglichkeit hat, den Schaden auf Basis eines Kostenvoranschlages geltend zu machen. Der Vermieter muss mit den Kosten in Vorleistung treten, obwohl der Mieter bereits klargestellt hat, den voraussichtlichen Schaden nicht bzw. nicht in geltend gemachter Höhe zu begleichen.
Es ist nunmehr auf Grund der Entscheidung des Landgerichtes Heidelberg vom 24.06.2013 am Bundesgerichtshof in dieser Frage Klarheit zu schaffen.
nbsp
nbsp