31.03.2014
Revision gegen Verurteilung eines Chefarztes wegen Bestechlichkeit und Betruges verworfen
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 StR 692/10
Mit Urteil vom 12. März 2010 wurde der Angeklagte vom Landgericht Essen wegen Bestechlichkeit in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte war im Tatzeitraum Universitätsprofessor und leitete an einem Universitätsklinikum die Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie. Im Zeitraum von Mai 2003 bis Anfang des Jahres 2007 forderte er von 30 Regelleistungspatienten, die als solche keinen Anspruch auf eine wahlärztliche Behandlung durch den Angeklagten hatten, eine "Spende" nbspin Höhe von 2.000,- € und 7.500,- € als Gegenleistung dafür, dass er sie persönlich behandeln werde, was er in 29 Fällen anschließend auch tat. Der Angeklagte setzte in drei dieser Fälle die Patienten unter Druck, indem er die Operation als dringlich oder nur durch ihn durchführbar darstellte, wobei er in einem Fall wusste, dass er die Operation nicht selbst vollständig durchführen wird. Gleichwohl vereinbarte er eine "Spende". Nach Auffassung des Landgerichts habe der Angeklagte, der den äußeren Ablauf der Spendeneinwerbung einräumte, diese nicht für verbotenes Unrecht gehalten, wobei er diesen Irrtum bei gehöriger Erkundigung aber hätte vermeiden können.
Im Rahmen seiner als Nebentätigkeit genehmigten Behandlung von Wahlleistungspatienten erzielte der Angeklagte Einnahmen (u. a. Zahlungen von Patienten ohne Rechnung), die er weder gegenüber der Universitätsverwaltung noch in seiner Einkommensteuer angab. In der Folge wurde sowohl das vom Angeklagten geschuldete Entgelt für die Nutzung der Universitätseinrichtungen (35% der erzielten Einnahmen) als auch die vom Angeklagten zu zahlende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt.
Das Landgericht hat außerdem festgestellt, dass der Angeklagte in mehreren Fällen angeblich von ihm persönlich erbrachte Operationsleistungen gegenüber den Patienten abrechnete, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht im Universitätsklinikum anwesend war, was es als Betrug bzw. versuchten Betrug wertete.
Durch die Revision rügte der Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Der Bundesgerichtshof verwarf diese als offensichtlich unbegründet, da die umfassende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Staatsanwaltschaft nahm ihre zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision zurück, sodass die Verurteilung des Angeklagten nunmehr rechtskräftig ist.
Landgericht Essen - Urteil vom 12. März 2010, 56nbspKLs 20/08