13.03.2014
Blaulicht auf dem Privatwagen kann strafbare Amtsanmaßung im Sinne des § 132 StGB sein
Das Oberlandesgericht Celle hat zu entscheiden, ob die Benutzung eines Blaulichtes auf einem Privatfahrzeug strafbar ist.
In dem zu Grunde liegenden Fall fuhr im Dezember 2011 der Fahrer eines silberfarbenen Mercedes mit Blaulicht durch die Gegend.
Zudem waren an dem Pkw an der Fahrzeugseite Blaustreifen angebracht.
Im Ergebnis wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe wegen Amtsanmaßung nach §nbsp132nbspStGB verurteilt.
Das Oberlandesgericht Celle (Az.: 32 Ss 110/13) führt im Beschluss vom 26.09.2013 aus, dass zur Verwirklichung der Amtsanmaßung nicht erforderlich sei, dass sich der Täter persönlich als Amtsträger ausgibt. Es genügt vielmehr, wenn sich sein Verhalten dem äußeren Anschein nach als hoheitlich darstellt.
Dies sei immer dann der Fall, wenn die Handlung aus Sicht eines objektiven Beobachters als hoheitliches Handeln erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass einzelne Verkehrsteilnehmer einer solchen Verwechslung nicht unterliegen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes könne ein Verkehrsteilnehmer auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung aus der Verwendung eines Blaulichtes und dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeuges, das silbergrau lackiert war und blaue Streifen an der Fahrzeugseite aufwies, grundsätzlich auf eine hoheitliche Tätigkeit schließen.
nbsp
nbsp